Kindertageseinrichtungen gehören zu den wichtigsten öffentlichen Einrichtungen der Kommunen. Ihre Leistungen werden von den Kommunen selbst oder von freien Trägern – mit Bezuschussung durch die Kommunen - angeboten. In beiden Fällen ist es für die Kommunen meistens nicht möglich, die Leistungen dauerhaft zu finanzieren, ohne die Eltern finanziell zu beteiligen. Nachdem § 19 KAG mit Wirkung ab 1.1.20201 geändert worden ist, müssen die Elternbeiträge (Kostenbeiträge i.S.v. § 90 SGB VIII) gestaffelt werden.