Kindertageseinrichtungen gehören zu den wichtigsten öffentlichen Einrichtungen der Kommunen. Ihre Leistungen werden von den Kommunen selbst oder von freien Trägern – mit Bezuschussung durch die Kommunen - angeboten. In beiden Fällen ist es für die Kommunen meistens nicht möglich, die Leistungen dauerhaft zu finanzieren, ohne die Eltern finanziell zu beteiligen. Nachdem § 19 KAG mit Wirkung ab 1.1.2021 geändert worden ist, müssen die Elternbeiträge (Kostenbeiträge i.S.v. § 90 SGB VIII) gestaffelt werden.
Der Schwerpunkt des Seminars wird auf § 90 SGB VIII, § 19 KAG und § 6 KiTaG liegen. Im Seminar werden vor allem die ansatzfähigen Kosten, die Differenzierung nach den Leistungsangeboten sowie die Kriterien für die Staffelung der Elternbeiträge gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII besprochen.
Folgende Fragen werden beispielsweise beantwortet:
- Wie werden die ansatzfähigen Kosten – auch zwischen Träger und Kommune – vollständig und rechtmäßig erfasst?
- Welches Ermessen haben die Kommunen bzw. Träger bei der Wahl der Staffelungskriterien?
- Wie werden die Zuweisungen nach den §§ 29b und 29c FAG berücksichtigt?
- Unter welchen Voraussetzungen können die Elternbeiträge erlassen werden (§ 90 Abs. 4 SGB VIII)?


