Die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung gehören wegen der Verpflichtungen im Wassergesetz zu den unverzichtbaren öffentlichen Einrichtungen der Gemeinden. Häufig werden sie als Eigenbetriebe geführt.
Bei der Kalkulation und Festsetzung der Gebühren sind außer den allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsätzen die besonderen Regelungen in § 17 KAG zu beachten. Dies gilt auch für den Fall, dass die Gemeinden bei der Wasserversorgung privatrechtliche Entgelte nach § 13 II KAG vereinbaren.
Die beiden Einrichtung werden regelmäßig vollkostendeckend betrieben. Deshalb sind hier die Gebührenobergrenze nach § 14 I KAG sowie Kostenüberdeckungen nach § 14 II KAG ganz besonders relevant. Verursachungsgerechte und nachhaltigkeitsfördernde Gebührentatbestände stehen auch in der Praxis im Vordergrund.